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Beschwerdeverfahren ab 27.01.2023: Teiländerung des Kulturlandplans und Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung BNO betreffend Deponiezone «Höll»

Mitteilung vom

Die Gemeindeversammlung hat am 25. November 2022 die Teiländerung des Kulturlandplans und Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung BNO betreffend Deponiezone «Höll» beschlossen. Gegenüber der öffentlichen Auflage wurden nachträglich in Abstimmung mit den Einwendungen folgende Anpassungen vorgenommen:

Bei folgenden Punkten wird der Planungsbericht ergänzt:
«Nach Abschluss des Deponiebetriebs sei die Schwerpunktfläche Naturschutz gemäss Orientierungsinhalt im Plan ‘Teiländerung KLP Deponiezone Typ A Höll‘ 1:5'000 vom 17. März 2021 in eine Schutzzone nach Art. 17 Raumplanungsgesetz zu überführen.»
«Es sei darzulegen, wie die ökologischen Massnahmen grundeigentümerverbindlich sichergestellt werden.»
«Die hinreichende Dimensionierung des Freihaltebereichs inklusive Pufferung bezüglich den Biodiversitätsflächen sei im Planungsbericht festzuhalten und der Pufferbereich sei im Plan separat auszuweisen.»
«Die Ergebnisse der Abklärungen durch den kantonalen Fledermausschutzbeauftragten seien im Planungsbericht darzulegen. Eventualiter habe der Planungsbericht zumindest darauf hinzuweisen, dass diese Abklärungen erfolgen und das Ergebnis in den nachfolgenden Verfahren (spätestens im Baubewilligungsverfahren) mit angegliederter Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt werden.»
«Die Wiederherstellung und Vernetzung von Feuchtlebensräumen in der Region sei als ein Ziel der ökologischen Massnahmen im Planungsbericht festzuhalten.»

Inaussichtstellung Rodungsbewilligung: 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat folgende Auflagen für die beantragte Rodungsfläche von 5'000 m2 gefordert:
«Die Aufnahme des neuen Standortes ‘Höll’ im Richtplan bedingt eine Rückstufung des Standortes ‘Grüenweide’ bzw. einen Verzicht auf einen parallelen Betrieb der beiden Standorte.»
«Die Vorgaben im Pflichtenheft, wonach der Bedarfsnachweis für eine Deponie Typ A für die UVG-Hauptuntersuchung mit den neusten Zahlen belegt werden soll, ist zu berücksichtigen.»
 

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.


Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 

Ablauf der Beschwerdefrist: 27. Februar 2023

Kontakt

Gemeindeverwaltung Kallern
Schulstrasse 10
5625 Kallern

+41 56 666 15 56
gemeindeverwaltung@kallern.ch

 

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